Herunterladen der Satzung des SGV Moers

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Satzung

für die SGV Abteilung  Moers

 

gemäß § 6 der

SGV Gesamtvereinssatzung

vom 10. Juni 2017

 

§ 1

Name, Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Moers, abgekürzt SGV Moers, und gehört als Abteilung dem Bezirk Unterruhr und dem Sauer­ländischen Gebirgsverein e. V., abgekürzt SGV Gesamtverein mit Sitz in Arnsberg an.

 

§ 2

Zweck

 

Die am 31. August 1946 gegründete SGV Abteilung Homberg, ab dem 12. Februar 2011 auf Antrag beim SGV Gesamtverein umbenannt in SGV Abteilung Moers, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bezirken und dem SGV Gesamtverein:

1.      Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.

2.      Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.  

3.      Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.

4.      Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Bezirke und des SGV Gesamtvereins.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.      Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.

 

§  4

Mitgliedschaft

 

1.     Begriff der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede  natürliche Person und jede juristische Person sowie rechts­fähige Personengruppe werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:

·   Erwachsene,

·   Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist oder der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,

·   Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

·   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nach Ehrenordnung.

Die Mitgliederversammlung, abgekürzt MV, kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung ernennen. Soweit sich diese Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorsitzender beziehen, kann das Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Hiermit ist die Zugehörigkeit zum „Erweiterten Vorstand“ verbunden.

Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Welt­anschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks Unterruhr und des SGV Gesamtvereins. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.

 

2.     Antrag auf Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewer­ber/in die Berufung an die MV zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach § 4, Nummer 5. beendet wird.

 

3.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

 

 

Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV Gesamtver­eins zu den jeweils gültigen Bestimmungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen bezahlen sie Mitgliedspreise. Die Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt.

Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollen­deten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt. In Sachen der Ju­gendarbeit sind Jugendliche vom vollendeten 14. Lebens­jahr an stimmberechtigt.

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie

·        aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken oder alternativ den Verein finanziell unterstützen (passive Mitgliedschaft),

·        sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen hin vertreten,

·        sich in jeder Hinsicht zum Sauerländischen Gebirgsver­ein und zur Abteilung loyal verhalten und einsetzen,

·        sowie die Beiträge pünktlich zahlen.

 

4.     Mitgliedsbeitrag

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder.

Die Beitragshöhe wird von der MV beschlossen und im jeweils aktuellen Mitteilungsheft veröffentlicht.

Die Beitragsfälligkeit ist bis Ende März eines jeden Jahres. Die Beiträge können per Überweisung oder bar gezahlt werden.

Abzuführende Beiträge an den SGV Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten. Sollten dortige Gremien im Laufe des Geschäftsjahres ihren Jahresbeitrag erhöhen, kann sich der von der MV beschlossene Jahresbeitrag des Vereins entsprechend erhöhen. Die Mitglieder sind hierüber in der nächsten MV zu informieren.

 

5.     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch durch Auflö­sung.

Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. September) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Brief oder E-Mail gegenüber einem Mitglied des „Geschäftsführenden Vorstandes“ erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

Die Mitgliedsausweise und ausge­liehenes Vereinseigentum sind zum Jahresende zurück­zugeben.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der „Geschäftsführende Vorstand“.

Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich per Brief zu informieren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung an die MV hinzuweisen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die MV zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den „Geschäftsführenden Vorstand“ zu richten ist. Die MV entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name des Vereins, des Bezirks und des SGV Gesamtvereins nicht mehr geführt oder genutzt werden. Der Mitgliedsausweis verliert seine Gültigkeit und ist zu vernichten.

Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch.

 

§  5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

·     die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,

·     der Vorstand.

 

§  6

Mitgliederversammlung (MV)

 

Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die MV.

Die MV wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich im Mitteilungsheft und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

1.     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der Vorstand gebunden.

Hierzu beschließt die MV diese Satzung, die hinsichtlich der Vereinsziele nicht im Widerspruch zu der des SGV Gesamtvereins steht. Auch die gesetzlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit sind beachtet.

Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:

·          Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vor­standes,

·          Entgegennahme der Berichte der Fachwarte,

·          Entgegennahme des schriftlichen Kassenberichts,

·          Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

·          Entlastung des Vorstandes,

·          Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

·          Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesord­nung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und die der Mitglieder,

·          Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

·          Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mit­glied an den SGV Gesamtverein und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,

·          Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru­fungs­fällen,

·          Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

·          Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Ab­teilung.

 

2.     Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch bis vierzehn Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Verspätete Anträge oder in der MV gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die MV mit 2/3 der Anwesenden zustimmt.

Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.10. des Jahres beim „Geschäftsführenden Vorstand“ beantragt, und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Verspätet eingegangene Anträge können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

·        Abwahl des Vorstands,

·        Änderung der Beitragshöhe,

·        Änderung der Satzung,

·        Auflösung oder Fusionierung des Vereins.

 

3.     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Inter­esse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen MV kann nur der sein, der zu seiner Einberufung ge­führt hat und in der Einladung genannt wird.

Eine vorgezogene außerordentliche MV kann die nachfolgende planmäßige MV ersetzen.

 

4.     Wahlen

Die MV wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren. Jedes zweite Jahr scheidet etwa die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so dass zu diesen Funktionen Neuwahlen möglich sind. Damit soll die Kontinuität in der Vereinsführung gewährleistet werden. Soweit zur Erreichung dieses Zieles erforderlich, kann von der vierjährigen Wahlzeit im Einzelfall abgewichen werden.

Die MV wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Sie dür­fen nicht gleichzeitig Mitglieder des „Geschäftsführenden Vorstandes“ sein.

In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zuläs­sig.

Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/ Abstimmungsberechtigten auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.

Soweit sich bei Wahlen mehr als ein Kandidat für eine Position zur Wahl/ Verfügung stellt, ist die Abstimmung zur Besetzung  dieser Position abweichend von der vorgenannten Regelung grundsätzlich geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Ab­stimmungen oder Wahlen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen ab 14 Jahren sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann vor Ablauf der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss der MV vorgenommen werden.

5.     Protokoll/ Teilnehmerliste

Über die MV ist eine Teil­neh­mer­liste zu führen.

Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll an­zu­fertigen, welche der/die Vorsitzende bzw. Ver­samm­lungsleiter/in und der/die Schrift­führer/in oder Stellvertreter/in unterzeichnen.

 

 

§  7

Vorstand

 

1.     Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem „Geschäftsführenden Vorstand“ und einem „Erweiterten Vorstand“.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

2.     Zusammensetzung des „Geschäftsführenden Vorstandes“

Der „Geschäftsführende Vorstand“ des Vereins besteht aus:

·          dem/der Vorsitzenden,  

·          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

·          dem/der Kassenwart/in,

·          dem/der Schriftführer/in,

 

3.        Zusammensetzung des „Erweiterten Vorstandes“

Der „Erweiterte Vorstand“ des Vereins besteht aus:

·        dem „Geschäftsführenden Vorstand“,

·        den Fachwarten/ Fachwartinnen,

·        den Beisitzer/innen.

 

4.       Aufgaben des Vorstandes

4.1   Aufgaben des „Geschäftsführenden Vorstandes“

Dem „Geschäftsführenden Vorstand“ obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder MV zu­gewiesen sind, insbesondere für folgende:

·        Durchführen der Beschlüsse der MV,

·        Verwaltung des Vereinsvermögens,

·        Abfassen des Jahresberichts und des Rechnungsab­schlusses,

·        Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederver­sammlungen,

·        Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung,

·        Aufnahme neuer Mitglieder,

·        Kooperationen mit Nachbarvereinen und Institutionen,

·        Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirks­vorstand und dem Präsidium des SGV Gesamtvereins, der dortigen Geschäftsstelle einschl. Vertretung der eigenen Vereinsinteressen in den dortigen Gremien.

Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.

 

Jeweils zwei Mitglieder des „Geschäftsführenden Vorstandes“ vertreten den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam. Dabei ist jedes einzelne Mitglied des „Geschäftsführenden Vorstandes“ alleine vertretungsberechtigt.

Der „Geschäftsführende Vorstand“ tritt nach Bedarf, längstens jedoch in Ab­ständen von vier Monaten zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Auf Verlangen von ¼  der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

Der „Geschäftsführende Vorstand“ kann bei Bedarf auch einzelne Mitglieder des „Erweiterten Vorstandes“, andere sachkundige Mitglieder, externe Berater oder Arbeitsgruppen zu seinen Sitzungen einladen, wenn ein dort zu beratender Punkt die Anwesenheit erfordert bzw. deren Teilnahme sinnvoll erscheint.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der Stellvertretende Vorsitzende.

4.2   Aufgaben des „Erweiterten Vorstandes“

Der „Erweiterte Vorstand“ berät und unterstützt den „Geschäftsführenden Vorstand“ in allen Fragen der Vorstands-/ Vereinsarbeit.

Der „Erweiterte Vorstand“ tritt auf Einladung des „Geschäftsführenden Vorstandes“ nach Bedarf, mindestens jedoch in Abständen von 6 Monaten zusammen.

5.        Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes

Ein Vorstandsmitglied kann insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklä­rung ist an den Vorsitzenden bzw. an ein anderes Vor­standsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vor­standes, an die MV zu richten.

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern zum Ende des Ge­schäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist, nimmt der Vorstand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten MV vor.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

6.        Fachwarte/innen

Anzahl und konkrete Aufgaben der Fachwarte/innen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Satzungsregeln und der Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

 

 

 

§ 8

Finanzen

 

1.     Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.     Vermögensrecht

Der Verein ist vermögensrecht­lich selbstständig und unabhängig.

3.     Kassenwesen

Im Verein wird nur ein Bankkonto geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen Buchungs-/ und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.

4.     Rechnungslegung

Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart recht­zeitig vor der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern zu prüfen und dem Vorstand vorlagereif zu übergeben.

Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vorgelegt.

5.     Vermögensaufstellung

Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Vermögensauf­stellung Aufschluss, die vom Kassenwart zu erstellen ist.

6.     Kassenprüfung

Von der MV werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem „Geschäftsführenden Vorstand“ angehö­ren, müssen mindestens 25 Jahre alt und hinreichend sach­kundig sein. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und haben die richtige Kassenführung sowie Rechnungslegung zu überwachen.

Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich, ca. 14 Tage vor der MV von den gewählten Kassenprüfern/innen geprüft und in einem Prüfungsbericht protokolliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.

Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie der Mittelverwendung für satzungskonforme Zwecke ergeben, nicht aber auf die Zweckmäßig‑ und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

 

§ 9

Geschäftsordnung (GO)

 

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine entsprechende Geschäftsordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der GO. Die Bekanntmachung erfolgt auf der MV. Sie gelten ab Bekanntgabe in der MV.

Anträge oder Vorschläge zur Änderung der GO sind dem Vorstand bis spätestens 6 Wochen vor der MV schriftlich per Brief ein­zureichen.

 

§  10

Sonstiges

 

1.     Öffentlichkeitsarbeit

Träger für die Öffentlichkeitsarbeit im Verein sind der Vorsitzende, der Medienwart und der Wanderwart. Der Vorstand ist berechtigt, diese Aufgabe im Bedarfsfall auf andere Mitglieder des Vorstandes oder entsprechende Gremien zu delegieren. Veröf­fentlichungen können auf der Homepage, im Mitteilungsheft oder in der örtlichen Presse erscheinen.

Das für die Öffentlichkeitsarbeit benötigte Bildmaterial wird dem Vorstand von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, soweit nicht von Mitgliedern des Vorstandes selbst gefertigt. Mit der Bereitstellung ist die Freigabe zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke verbunden.

2.     Haftung

Der SGV Gesamtverein hat eine Versicherung abgeschlossen. Genaueres ist den jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen beim SGV Gesamtverein zu entnehmen.

Weiterhin gilt für Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnah­me an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr ge­schieht.

3.     Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist über den SGV Gesamtverein Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs‑ und Wandervereine e.V., abgekürzt Deutscher Wanderverband mit Sitz in Kassel.

4.     Satzungsänderung

Die MV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlie­ßen. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur MV bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

5.     Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse mit Telefon­nummer, sein Geburts­datum, das Ein­trittsdatum in den Verein und wenn vorhanden, seine E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden im EDV-System des/der Vor­sitzenden, des Kassenwartes/der Kassenwartin, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Wan­der­wartes/der Wanderwartin gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete tech­nische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV Gesamtverein weiter zu geben.

6.     Auflösung/Fusion

Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbe­günstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Satzungszweck (§ 3, Abs. 2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden oder umbe­nannten Verein zu.

Die Fusionierung des Vereins mit einer benachbarten Abteilung kann in der gemeinsamen MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder  beschlossen werden.  Das Vereinsvermögen fällt dem neu zu gründenden Verein zu.

Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV Gesamtvereins und der Bezirksvorstand eingeladen werden.

 

§ 11

Geltungsbeginn der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses in der Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV Abteilung Moers am 19. Januar 2018 im kath. Pfarrzentrum St. Konrad, 47443 Moers, Homberger Str. 344